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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz

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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz



§ 113 GVG

(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist seines Amtes zu entheben, wenn er

  • 1.eine der für seine Ernennung erforderlichen Eigenschaften verliert oder Umstände eintreten oder nachträglich bekanntwerden, die einer Ernennung nach § 109 entgegenstehen, oder
  • 2.seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.

(2) Ein ehrenamtlicher Richter soll seines Amtes enthoben werden, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Ernennung nach § 109 Absatz 3 Satz 2 nicht erfolgen soll.

(3)1 Die Entscheidung trifft der erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts durch Beschluss nach Anhörung des Beteiligten. 2 Sie ist unanfechtbar.

(4) Beantragt der ehrenamtliche Richter selbst die Entbindung von seinem Amt, so trifft die Entscheidung die Landesjustizverwaltung.


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