Category Image
Gesetze

GVG – Gerichtsverfassungsgesetz

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Sonstige
Navigation
Navigation

GVG – Gerichtsverfassungsgesetz



§ 201 GVG

(1)1 Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. 2 Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. 3 Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.

(2)1 Die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. 2 Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. 3 Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 ZPO statt; § 544 ZPO ist entsprechend anzuwenden.

(3)1 Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. 2 In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.


Vorherige Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Urteile

BFH Mehr anzeigen
BSG Mehr anzeigen
BVerfG Mehr anzeigen
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.