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§ 12 HGB, Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen

(1)1 Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. 2 Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a BeurkG ist zulässig. 3 Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. 4 Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 BNotO eingereicht werden. 5 Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

Satz 2 eingefügt durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338), neugefasst durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1146), bisherige Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 3 bis 5.

(2)1 Dokumente sind elektronisch in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Datenformat einzureichen. 2 Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a BeurkG) versehenes Dokument zu übermitteln.

Satz 1 geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).


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