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HGB – Handelsgesetzbuch

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HGB – Handelsgesetzbuch



§ 234 HGB

(1) Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oder durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der §§ 132 und § 133 entsprechende Anwendung.

Absatz 1 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).

(2) Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.


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