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HGB – Handelsgesetzbuch

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HGB – Handelsgesetzbuch



§ 336 HGB

(1)1 Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluss (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. 2 Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind in den ersten 5 Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. 3 Ist die Genossenschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und begibt sie nicht ausschließlich die von § 327a erfassten Schuldtitel, beträgt die Frist nach Satz 2 4 Monate.

Satz 3 angefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1874).

(2)1 Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden:

  • 1.§ 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz und Absatz 1a, 2,
  • 2.die §§ 265 bis § 289e, mit Ausnahme von § 277 Absatz 3 Satz 1 und § 285 Nummer 17,
  • 3.§ 289f Absatz 4 nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 und 4 GenG.
2 Sonstige Vorschriften, die durch den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unberührt. 3 Genossenschaften, die die Merkmale für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a Absatz 1 erfüllen (Kleinstgenossenschaften), dürfen auch die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach näherer Maßgabe des § 337 Absatz 4 und § 338 Absatz 4 anwenden.

(3)§ 330 Absatz 1 über den Erlass von Rechtsverordnungen ist entsprechend anzuwenden.


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