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HGB – Handelsgesetzbuch



§ 341k HGB

(1)1 Versicherungsunternehmen haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluss und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des 2, Abschnitts prüfen zu lassen. 2 § 319 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. 3 Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden. 4 Die Vorschriften des 3. Unterabschnitts des 2. Abschnitts sind auf Versicherungsunternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 sind, nur insoweit anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden ist.

Sätze 2 und 4 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).

Absatz 2 gestrichen durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534), bisherige Absätze 3 und 4 wurden Absätze 2 und 3.

(2) In den Fällen des § 321 Absatz 1 Satz 3 hat der Abschlussprüfer die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(3)1 Versicherungsunternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 sind und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 AktG erfüllen muss, haben § 324 anzuwenden, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden. 2 Dies gilt für landesrechtliche öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen nur, soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht. 3 § 324 Absatz 3 ist auf Versicherungsunternehmen anzuwenden, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden.

Satz 1 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).


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