Category Image
Gesetze

HGB – Handelsgesetzbuch

Handelsgesetzbuch (HGB)
Sonstige
Navigation
Navigation

HGB – Handelsgesetzbuch



§ 497 HGB, Rang mehrerer Pfandrechte

Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, § 440, § 464, § 475b und § 495 begründete Pfandrechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfandrechte untereinander nach § 442.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.