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HGB – Handelsgesetzbuch

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HGB – Handelsgesetzbuch



§ 515 HGB, Inhalt des Konnossements

(1) Das Konnossement soll folgende Angaben enthalten:

  • 1.Ort und Tag der Ausstellung,
  • 2.Name und Anschrift des Abladers,
  • 3.Name des Schiffes,
  • 4.Name und Anschrift des Verfrachters,
  • 5.Abladungshafen und Bestimmungsort,
  • 6.Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse,
  • 7.Art des Gutes und dessen äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit,
  • 8.Maß, Zahl oder Gewicht des Gutes und dauerhafte und lesbare Merkzeichen,
  • 9.die bei Ablieferung geschuldete Fracht, bis zur Ablieferung anfallende Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung,
  • 10.Zahl der Ausfertigungen.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 sind auf Verlangen des Abladers so aufzunehmen, wie er sie dem Verfrachter vor der Übernahme des Gutes in Textform mitgeteilt hat.


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