Gesetze
JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Arbeitsrecht
JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz
Erster Abschnitt, Allgemeine Vorschriften
§ 1 JArbSchG, Geltungsbereich
§ 1a JArbSchG, Formvorgaben
§ 2 JArbSchG, Kind, Jugendlicher
§ 3 JArbSchG, Arbeitgeber
§ 4 JArbSchG, Arbeitszeit
Zweiter Abschnitt, Beschäftigung von Kindern
§ 5 JArbSchG, Verbot der Beschäftigung von Kindern
§ 6 JArbSchG, Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen
§ 7 JArbSchG, Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern
Dritter Abschnitt, Beschäftigung Jugendlicher Erster Titel, Arbeitszeit und Freizeit
§ 8 JArbSchG, Dauer der Arbeitszeit
§ 9 JArbSchG, Berufsschule
§ 10 JArbSchG, Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
§ 11 JArbSchG, Ruhepausen, Aufenthaltsräume
§ 12 JArbSchG, Schichtzeit
§ 13 JArbSchG, Tägliche Freizeit
§ 14 JArbSchG, Nachtruhe
§ 15 JArbSchG, 5-Tage-Woche
§ 16 JArbSchG, Samstagsruhe
§ 17 JArbSchG, Sonntagsruhe
§ 18 JArbSchG, Feiertagsruhe
§ 19 JArbSchG, Urlaub
§ 20 JArbSchG, Binnenschiffahrt
§ 21 JArbSchG, Ausnahmen in besonderen Fällen
§ 21a JArbSchG, Abweichende Regelungen
§ 21b JArbSchG, Ermächtigung
Zweiter Titel, Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
§ 22 JArbSchG, Gefährliche Arbeiten
§ 23 JArbSchG, Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten
§ 24 JArbSchG, Arbeiten unter Tage
§ 25 JArbSchG, Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen
§ 26 JArbSchG, Ermächtigungen
§ 27 JArbSchG, Behördliche Anordnungen und Ausnahmen
Dritter Titel, Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
§ 28 JArbSchG, Menschengerechte Gestaltung der Arbeit
§ 28a JArbSchG, Beurteilung der Arbeitsbedingungen
§ 29 JArbSchG, Unterweisung über Gefahren
§ 30 JArbSchG, Häusliche Gemeinschaft
§ 31 JArbSchG, Züchtigungsverbot, Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak
Vierter Titel, Gesundheitliche Betreuung
§ 32 JArbSchG, Erstuntersuchung
§ 33 JArbSchG, Erste Nachuntersuchung
§ 34 JArbSchG, Weitere Nachuntersuchungen
§ 35 JArbSchG, Außerordentliche Nachuntersuchung
§ 36 JArbSchG, Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers
§ 37 JArbSchG, Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen
§ 38 JArbSchG, Ergänzungsuntersuchung
§ 39 JArbSchG, Mitteilung, Bescheinigung
§ 40 JArbSchG, Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk
§ 41 JArbSchG, Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen
§ 42 JArbSchG, Eingreifen der Aufsichtsbehörde
§ 43 JArbSchG, Freistellung für Untersuchungen
§ 44 JArbSchG, Kosten der Untersuchungen
§ 45 JArbSchG, Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte
§ 46 JArbSchG, Ermächtigungen
Vierter Abschnitt, Durchführung des Gesetzes Erster Titel, Aushänge und Verzeichnisse
§ 47 JArbSchG, Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde
§ 48 JArbSchG, Information über Arbeitszeit und Pausen
§ 49 JArbSchG, Verzeichnisse der Jugendlichen
§ 50 JArbSchG, Auskunft, Vorlage der Verzeichnisse
Zweiter Titel, Aufsicht
§ 51 JArbSchG, Aufsichtsbehörde, Besichtigungsrechte und Berichtspflicht
§ 52 JArbSchG, (weggefallen)
§ 53 JArbSchG, Mitteilung über Verstöße
§ 54 JArbSchG, Ausnahmebewilligungen
Dritter Titel, Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz
§ 55 JArbSchG, Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz
§ 56 JArbSchG, Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde
§ 57 JArbSchG, Aufgaben der Ausschüsse
Fünfter Abschnitt, Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 58 JArbSchG, Bußgeld- und Strafvorschriften
§ 59 JArbSchG, Bußgeldvorschriften
§ 60 JArbSchG, Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Sechster Abschnitt, Schlussvorschriften
§ 61 JArbSchG, Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen
§ 62 JArbSchG, Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung
§§ 63 bis 70 JArbSchG, (Änderung von Vorschriften)
§ 71 JArbSchG, (weggefallen)
§ 72 JArbSchG, Inkrafttreten
§ 32 JArbSchG , Erstuntersuchung (1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn
1. er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und 2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt. (2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als 2 Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind.
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