Gesetze
JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Arbeitsrecht
JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz
Erster Abschnitt, Allgemeine Vorschriften
§ 1 JArbSchG, Geltungsbereich
§ 1a JArbSchG, Formvorgaben
§ 2 JArbSchG, Kind, Jugendlicher
§ 3 JArbSchG, Arbeitgeber
§ 4 JArbSchG, Arbeitszeit
Zweiter Abschnitt, Beschäftigung von Kindern
§ 5 JArbSchG, Verbot der Beschäftigung von Kindern
§ 6 JArbSchG, Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen
§ 7 JArbSchG, Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern
Dritter Abschnitt, Beschäftigung Jugendlicher Erster Titel, Arbeitszeit und Freizeit
§ 8 JArbSchG, Dauer der Arbeitszeit
§ 9 JArbSchG, Berufsschule
§ 10 JArbSchG, Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
§ 11 JArbSchG, Ruhepausen, Aufenthaltsräume
§ 12 JArbSchG, Schichtzeit
§ 13 JArbSchG, Tägliche Freizeit
§ 14 JArbSchG, Nachtruhe
§ 15 JArbSchG, 5-Tage-Woche
§ 16 JArbSchG, Samstagsruhe
§ 17 JArbSchG, Sonntagsruhe
§ 18 JArbSchG, Feiertagsruhe
§ 19 JArbSchG, Urlaub
§ 20 JArbSchG, Binnenschiffahrt
§ 21 JArbSchG, Ausnahmen in besonderen Fällen
§ 21a JArbSchG, Abweichende Regelungen
§ 21b JArbSchG, Ermächtigung
Zweiter Titel, Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
§ 22 JArbSchG, Gefährliche Arbeiten
§ 23 JArbSchG, Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten
§ 24 JArbSchG, Arbeiten unter Tage
§ 25 JArbSchG, Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen
§ 26 JArbSchG, Ermächtigungen
§ 27 JArbSchG, Behördliche Anordnungen und Ausnahmen
Dritter Titel, Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
§ 28 JArbSchG, Menschengerechte Gestaltung der Arbeit
§ 28a JArbSchG, Beurteilung der Arbeitsbedingungen
§ 29 JArbSchG, Unterweisung über Gefahren
§ 30 JArbSchG, Häusliche Gemeinschaft
§ 31 JArbSchG, Züchtigungsverbot, Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak
Vierter Titel, Gesundheitliche Betreuung
§ 32 JArbSchG, Erstuntersuchung
§ 33 JArbSchG, Erste Nachuntersuchung
§ 34 JArbSchG, Weitere Nachuntersuchungen
§ 35 JArbSchG, Außerordentliche Nachuntersuchung
§ 36 JArbSchG, Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers
§ 37 JArbSchG, Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen
§ 38 JArbSchG, Ergänzungsuntersuchung
§ 39 JArbSchG, Mitteilung, Bescheinigung
§ 40 JArbSchG, Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk
§ 41 JArbSchG, Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen
§ 42 JArbSchG, Eingreifen der Aufsichtsbehörde
§ 43 JArbSchG, Freistellung für Untersuchungen
§ 44 JArbSchG, Kosten der Untersuchungen
§ 45 JArbSchG, Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte
§ 46 JArbSchG, Ermächtigungen
Vierter Abschnitt, Durchführung des Gesetzes Erster Titel, Aushänge und Verzeichnisse
§ 47 JArbSchG, Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde
§ 48 JArbSchG, Information über Arbeitszeit und Pausen
§ 49 JArbSchG, Verzeichnisse der Jugendlichen
§ 50 JArbSchG, Auskunft, Vorlage der Verzeichnisse
Zweiter Titel, Aufsicht
§ 51 JArbSchG, Aufsichtsbehörde, Besichtigungsrechte und Berichtspflicht
§ 52 JArbSchG, (weggefallen)
§ 53 JArbSchG, Mitteilung über Verstöße
§ 54 JArbSchG, Ausnahmebewilligungen
Dritter Titel, Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz
§ 55 JArbSchG, Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz
§ 56 JArbSchG, Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde
§ 57 JArbSchG, Aufgaben der Ausschüsse
Fünfter Abschnitt, Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 58 JArbSchG, Bußgeld- und Strafvorschriften
§ 59 JArbSchG, Bußgeldvorschriften
§ 60 JArbSchG, Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Sechster Abschnitt, Schlussvorschriften
§ 61 JArbSchG, Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen
§ 62 JArbSchG, Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung
§§ 63 bis 70 JArbSchG, (Änderung von Vorschriften)
§ 71 JArbSchG, (weggefallen)
§ 72 JArbSchG, Inkrafttreten
§ 40 JArbSchG , Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk (1) Enthält die Bescheinigung des Arztes (§ 39 Absatz 2) einen Vermerk über Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält, so darf der Jugendliche mit solchen Arbeiten nicht beschäftigt werden.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung des Jugendlichen mit den in der Bescheinigung des Arztes (§ 39 Absatz 2) vermerkten Arbeiten im Einvernehmen mit einem Arzt zulassen und die Zulassung mit Auflagen verbinden.
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