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JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
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JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz



§ 56 JArbSchG, Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde

(1)1 Bei der Aufsichtsbehörde kann ein Ausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden. 2 In Städten, in denen mehrere Aufsichtsbehörden ihren Sitz haben, kann ein gemeinsamer Ausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden. 3 In Ländern, in denen nicht mehr als 2 Aufsichtsbehörden eingerichtet sind, kann der Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz die Aufgaben dieses Ausschusses übernehmen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl. I S. 2970).

(2) Dem Ausschuss gehören als Mitglieder an:

  • 1.je 6 Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
  • 2.ein Vertreter des im Bezirk der Aufsichtsbehörde wirkenden Jugendrings,
  • 3.je ein Vertreter eines Arbeits-, Jugend- und Gesundheitsamts,
  • 4.ein Arzt und ein Lehrer an einer berufsbildenden Schule.

(3)1 Die Mitglieder des Jugendarbeitsschutzausschusses werden von der Aufsichtsbehörde berufen, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Vorschlag der im Aufsichtsbezirk bestehenden Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag der Ärztekammer, der Lehrer auf Vorschlag der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die übrigen Vertreter auf Vorschlag der in Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Stellen. 2 § 55 Absatz 4 bis 8 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Entschädigung von der Aufsichtsbehörde mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt wird.


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