§ 36 KStG, Endbestände
(1) Auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das KStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. 4. 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034), letztmals anzuwenden ist, werden die Endbestände der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals ausgehend von den gemäß § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. 4. 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, festgestellten Teilbeträgen gemäß den nachfolgenden Absätzen ermittelt.
(2)1 Die Teilbeträge sind um die Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in dem in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahr erfolgen, sowie um andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr erfolgen, zu verringern. 2 Die Regelungen des 4. Teils des KStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. 4. 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, sind anzuwenden. 3 Der Teilbetrag im Sinne des § 54 Absatz 11 Satz 1 KStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. 4. 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, erhöht sich um die Einkommensteile, die nach § 34 Absatz 12 Satz 2 bis 5 einer Körperschaftsteuer von 45 % unterlegen haben, und der Teilbetrag, der nach dem 31. 12. 1998 einer Körperschaftsteuer in Höhe von 40 % ungemildert unterlegen hat, erhöht sich um die Beträge, die nach § 34 Absatz 12 Satz 6 bis 8 einer Körperschaftsteuer von 40 % unterlegen haben, jeweils nach Abzug der Körperschaftsteuer, der sie unterlegen haben.
(3)1 Ein positiver belasteter Teilbetrag im Sinne des § 54 Absatz 11 Satz 1 KStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. 4. 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, ist dem Teilbetrag, der nach dem 31. 12. 1998 einer Körperschaftsteuer in Höhe von 40 % ungemildert unterlegen hat, in Höhe von 27/22 seines Bestands hinzuzurechnen. 2 In Höhe von 5/22 dieses Bestands ist der Teilbetrag im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. 4. 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, zu verringern.
(4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung der Absätze 2 und 3 negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinander und danach mit den mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt.
(5)1 Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung der Absätze 2 und 3 nicht negativ, sind zunächst die Teilbeträge im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034) zusammenzufassen. 2 Ein sich aus der Zusammenfassung ergebender Negativbetrag ist vorrangig mit einem positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034) zu verrechnen. 3 Ein negativer Teilbetrag im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034) ist vorrangig mit dem positiven zusammengefassten Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 zu verrechnen.
(6)1 Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinander zu verrechnen. 2 Ein sich danach ergebender Negativbetrag mindert vorrangig den nach Anwendung des Absatzes 5 verbleibenden positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034); ein darüber hinausgehender Negativbetrag mindert den positiven zusammengefassten Teilbetrag nach Absatz 5 Satz 1.
(7) Die Endbestände sind getrennt auszuweisen und werden gesondert festgestellt; dabei sind die verbleibenden unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 3 KStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. 4. 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, in einer Summe auszuweisen.