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KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
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KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz



§ 13 KSVG, [Inhalt der Meldungen]

§ 13 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606).

(1)1 Die Künstlersozialkasse kann von den Versicherten und den Zuschussberechtigten Angaben darüber verlangen, in welchem der Bereiche selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeiten das Arbeitseinkommen jeweils erzielt wurde, in welchem Umfang das Arbeitseinkommen auf Geschäften mit zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten beruhte und von welchen zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten Arbeitseinkommen bezogen wurde. 2 Außerdem kann die Künstlersozialkasse von den Versicherten und den Zuschussberechtigten Angaben darüber verlangen, in welcher Höhe Arbeitseinkommen aus künstlerischen, publizistischen und sonstigen selbständigen Tätigkeiten im Zeitraum von bis zu 6 vorangegangenen Kalenderjahren erzielt wurde.

Satz 2 angefügt durch G vom 12. 6. 2007 (BGBl. I S. 1034), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

(2)1 Für den Nachweis der Angaben zur Höhe des Arbeitseinkommens kann sie die Vorlage der erforderlichen Unterlagen, insbesondere von Einkommensteuerbescheiden oder Gewinn- und Verlustrechnungen, verlangen. 2 Die Erhebung dieser Angaben erfolgt durch eine wechselnde jährliche Stichprobe. 3 Die nach § 35 geregelten Befugnisse der Künstlersozialkasse zu anlassbezogenen Prüfungen bleiben davon unberührt. Hat die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung festgestellt, dass das Arbeitseinkommen von Versicherten im Prüfzeitraum die in § 3 Absatz 1 genannte Grenze nicht überstiegen hat, oder bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass das Arbeitseinkommen zukünftig diese Grenze nicht übersteigt, kann sie jährlich wiederkehrend Unterlagen über das Arbeitseinkommen anfordern. 4 Die Künstlersozialkasse kann anlässlich einer Prüfung bei Versicherten personenbezogene Daten nach § 31 Absatz 2 AO bei den Finanzbehörden anfordern.

Absatz 2 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

Zu § 13 siehe Ziff. 9.1..


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