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PflBG – Pflegeberufegesetz

Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
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PflBG – Pflegeberufegesetz



§ 12 PflBG, Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

(1)1 Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu 2/3 der Dauer einer Ausbildung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 anrechnen. 2 Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.

(2) Ausbildungen, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen "Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege" (BAnz AT 17. 2. 2016 B3) erfüllen, sind auf Antrag auf 1/3 der Dauer der Ausbildung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 anzurechnen.


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