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PflBG – Pflegeberufegesetz

Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
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PflBG – Pflegeberufegesetz



§ 53 PflBG, Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen

(1) Zur Erarbeitung eines Rahmenlehrplans und eines Rahmenausbildungsplans für die Pflegeausbildung nach Teil 2 sowie zur Wahrnehmung der weiteren ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben wird eine Fachkommission eingerichtet.

(2)1 Die Rahmenpläne der Fachkommission haben empfehlende Wirkung und sollen kontinuierlich, mindestens alle 5 Jahre, durch die Fachkommission auf ihre Aktualität überprüft und ggf. angepasst werden. 2 Sie sind dem BMFSFJ und dem BMG zur Prüfung der Vereinbarkeit mit diesem Gesetz vorzulegen, erstmals bis zum 1. 7. 2019.

(3)1 Die Fachkommission besteht aus pflegefachlich, pflegepädagogisch und pflegewissenschaftlich für die Aufgaben nach Absatz 1 ausgewiesenen Expertinnen und Experten. 2 Sie wird vom BMFSFJ und vom BMG für die Dauer von jeweils 5 Jahren eingesetzt. 3 Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch das BMFSFJ und das BMG im Benehmen mit den Ländern.

(4)1 Die Fachkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des BMFSFJ und des BMG bedarf. 2 Das BMFSFJ und das BMG, die oder der Bevollmächtigte der Bundesregierung für Pflege sowie jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gesundheitsministerkonferenz, der Arbeits- und Sozialministerkonferenz und der Kultusministerkonferenz können an den Sitzungen der Fachkommission teilnehmen.

(5)1 Die Fachkommission wird bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch eine Geschäftsstelle, die beim Bundesinstitut für Berufsbildung angesiedelt ist, unterstützt. 2 Die Fachaufsicht über die Geschäftsstelle üben das BMFSFJ und das BMG gemeinsam aus.


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