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SGB II – Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - [SGB II]
Sozialversicherungsrecht
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SGB II – Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende



§ 11b SGB II, Absetzbeträge

(1)1 Vom Einkommen abzusetzen sind

  • 1.auf das Einkommen entrichtete Steuern,
  • 2.Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
  • 3.Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
    • a)zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
    • b)zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
  • soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
  • 4.geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten,
  • 5.die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
  • 6.für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
  • 7.Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
  • 8.bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem 4. Abschnitt des BAföG oder nach § 67 oder § 126 SGB III bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
  • Nummer 8 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

2 Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

Satz 2 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824) und G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408).

(2)1 Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 EUR monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. 2 Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 EUR, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 EUR übersteigt.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824). Sätze 3 bis 6 gestrichen durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).

(2a)§ 82a SGB XII gilt entsprechend.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1879).

(2b)1 Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a SGB IV von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

  • 1.eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
  • 2.eine nach § 57 Absatz 1 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a SGB III geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
  • 3.einem Freiwilligendienst nach dem BFDG oder dem JFDG nachgehen oder
  • 4.als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des 3. auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
2 Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 BFDG und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 JFDG als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. 3 Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a SGB IV der Betrag von 250 EUR monatlich. 4 Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem SGB III oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 AFBG erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 EUR abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. 5 Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Absatz 2b eingefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328). Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 6. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 4 und 5. Satz 5 geändert durch G vom 6. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146).

(3)1 Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. 2 Dieser beläuft sich

  • 1.für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 EUR übersteigt und nicht mehr als 520 EUR beträgt, auf 20 %,
  • 2.für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 EUR übersteigt und nicht mehr als 1 000 EUR beträgt, auf 30 % und
  • 3.für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 EUR übersteigt und nicht mehr als 1 200 EUR beträgt, auf 10 %.
3 Anstelle des Betrages von 1 200 EUR tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 EUR. 4 In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

Satz 2 neugefasst und Satz 4 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).

Zu § 11b siehe Ziff. V.1.1.1..


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