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SGB II – Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - [SGB II]
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SGB II – Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende



§ 23 SGB II, Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte

Überschrift neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).

Beim Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben:

  • 1.Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 5 und im 15. Lebensjahr ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4 anerkannt;
  • Nummer 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2016 (BGBl. I S. 3159).

  • 2.Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 4 werden auch bei Menschen mit Behinderungen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, anerkannt, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 112 SGB IX erbracht werden;
  • Nummer 2 geändert durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2855).

  • 3.§ 21 Absatz 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in § 112 SGB IX genannten Maßnahmen;
  • Nummer 3 geändert durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2855).

  • 4.bei nicht erwerbsfähigen Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem SGB VI sind, wird ein Mehrbedarf von 17 % der nach § 20 maßgebenden Regelbedarfe anerkannt, wenn sie Inhaberin oder Inhaber eines Ausweises nach § 152 Absatz 5 SGB IX mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Absatz 4 oder nach der vorstehenden Nummer 2 oder 3 besteht.
  • Nummer 4 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).

§ 23 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).


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