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SGB II – Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - [SGB II]
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SGB II – Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende



§ 63 SGB II, Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1.entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  • 2.entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
  • 3.entgegen § 58 Absatz 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  • 4.entgegen § 60 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  • 5.entgegen § 60 Absatz 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
  • Nummer 5 geändert und Nummer 6 eingefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824), bisherige Nummer 6 wurde Nummer 7.

  • 6.entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB I eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
  • 7.entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB I eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.

(1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und 7 gelten auch in Verb. mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 1. Halbsatz.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 2 000 EUR geahndet werden.

Absatz 2 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).


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