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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 46 SGB III, Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für Menschen mit Behinderungen

§ 46 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Überschrift neugefasst durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).

(1) Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung von Menschen mit Behinderungen sowie schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne des § 2 SGB IX bis zu einer Dauer von 3 Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist.

Absatz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).

(2) Arbeitgeber können Zuschüsse für eine behinderungsgerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erhalten, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern und eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem Teil 3 des SGB IX nicht besteht.

Absatz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234) und G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).


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