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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 56 SGB III, Berufsausbildungsbeihilfe

§ 56 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

(1) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn

  • 1.die Berufsausbildung förderungsfähig ist,
  • 2.sie zum förderungsberechtigten Personenkreis gehören und
  • Nummer 2 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1029).

  • 3.ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

(2)1 Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 51. 2 Teilnehmende an einer Vorphase nach § 74 Absatz 1 Satz 2 haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe wie Auszubildende in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. 3 Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylG besitzen, sind in den Fällen der Sätze 1 und 2 nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt.

Satz 2 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583), geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044). Satz 3 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1029).


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