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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 73 SGB III, Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen

§ 73 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Überschrift neugefasst durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).

(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e SGB IX durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234) und G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).

(2)1 Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 %, bei schwerbehinderten Menschen 80 % der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. 2 In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.


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