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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 120 SGB III, Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld

§ 120 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

(1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten 3 Jahre vor Beginn der Teilnahme

  • 1.mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
  • 2.die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat.

Absatz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).

(2)1 Der Zeitraum von 3 Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrende mit Behinderungen. 2 Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um 2 Jahre.

Satz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).

(3) Wenn der Mensch mit Behinderungen bereits an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat und anschließend an einer Maßnahme der Berufsausbildung teilnimmt, so ist der Eintritt in die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Teilnahme nach Absatz 1.

Absatz 3 angefügt durch G vom 6. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146).


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