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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 122 SGB III, Ausbildungsgeld

§ 122 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während

  • 1.einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
  • 2.einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX und
  • Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).

  • 3.einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX,
  • Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).

wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.

Absatz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).

(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.


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