§ 328 SGB III, Vorläufige Entscheidung
(1)1 Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn
2 Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben.
3 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.
(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
Absatz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(3)1 Aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. 2 Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; aufgrund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.
Satz 2 neugefasst durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2970), geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl. I S. 926). Satz 3 gestrichen durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.
Absatz 4 angefügt durch G vom 23. 11. 1999 (BGBl. I S. 2230).