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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Sozialversicherungsrecht
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§ 8a SGB IV, Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten

1 Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. 2 Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

Zu § 8a siehe RS 2016/07.


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