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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Sozialversicherungsrecht
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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung



§ 27 SGB IV, Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs

(1)1 Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v. H. zu verzinsen. 2 Verzinst werden volle Euro-Beträge. 3 Dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen zugrunde zu legen.

(2)1 Der Erstattungsanspruch verjährt in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. 2 Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.

(3)1 Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß. 2 Die Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. 3 Die Hemmung endet 6 Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

Zu § 27 siehe BeiVerGs; § 27 SGB IV Ziff. 1..


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