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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
§ 28c SGB IV, Verordnungsermächtigung
Absatz 2 gestrichen durch G vom 23. 11. 2011 (BGBl. I S. 2298), bisheriger Absatz 1 wurde Wortlaut des § 28c.
Das BMAS wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1 mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Melde- und Beitragsverfahren zu bestimmen, insbesondere
1.die Frist der Meldungen und Beitragsnachweise,
2.die Voraussetzungen für die Zulassung sowie die Gründe für eine Verweigerung, Rücknahme oder den Verlust einer Zulassung eines Programms oder einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe im Rahmen einer Systemprüfung,
Nummer 2 eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
3.welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen und Beitragsnachweise oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind,
4.das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten,
5.unter welchen Voraussetzungen Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung zu erstatten sind,
Nummer 5 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
6.in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird,
7.in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat.
§ 28c geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
1 Vgl. Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV).
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