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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Sozialversicherungsrecht
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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung



§ 112 SGB IV, Allgemeines über Bußgeldvorschriften

(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG sind

  • 1.der Versicherungsträger, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
  • 2.(weggefallen)
  • Nummer 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

  • 3.die Behörden der Zollverwaltung bei Ordnungswidrigkeiten
    • a)nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, soweit sie einen Verstoß im Rahmen der ihnen zugewiesenen Tätigkeiten feststellen,
    • b)nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie einen Verstoß im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit nach § 2 SchwarzArbG feststellen,
  • Nummer 3 neugefasst durch G vom 6. 3. 2017 (BGBl. I S. 399).

  • 4.die Einzugsstelle bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b, soweit nicht die Zuständigkeit der Behörden der Zollverwaltung nach Nummer 3 gegeben ist, sowie bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a, 4, 8 und Absatz 2,
  • Nummer 4 neugefasst durch G vom 6. 3. 2017 (BGBl. I S. 399).

  • 4a.der Träger der Rentenversicherung bei Ordnungswidrigkeiteen nach § 111 Absatz 1 Nummer 3 bis 3b sowie bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4, 8 und Absatz 2, wenn die Prüfung nach § 28p vom Träger der Rentenversicherung durchgeführt oder eine Meldung direkt an sie erstattet wird,
  • 4b.die landwirtschaftliche Krankenkasse bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Nummer 3 bis 3b im Falle der Prüfung von mitarbeitenden Familienangehörigen nach § 28p Absatz 1 Satz 6,
  • Nummer 4c gestrichen durch G vom 23. 11. 2011 (BGBl. I S. 2298).

  • 5.die Aufsichtsbehörde des Versicherungsträgers bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 3.
  • Nummer 5 geändert durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl. I S. 2426) und G vom 24. 7. 2010 (BGBl. I S. 983).

(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 4 gegen den Bußgeldbescheid ein zulässiger Einspruch eingelegt, nimmt die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle die weiteren Aufgaben der Verwaltungsbehörde (§ 69 Absatz 2, 3 und 5 OWiG) wahr.

(3)1 Die Geldbußen fließen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 4 in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat; § 66 SGB X gilt entsprechend. 2 Diese Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 OWiG die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 OWiG.


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