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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 14 SGB V, Teilkostenerstattung

(1)1 Die Satzung kann für Angestellte und Versorgungsempfänger der Krankenkassen und ihrer Verbände, für die eine Dienstordnung nach § 351 RVO gilt, und für Beamte, die in einer Betriebskrankenkasse oder in der knappschaftlichen Krankenversicherung tätig sind, bestimmen, dass an die Stelle der nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen ein Anspruch auf Teilkostenerstattung tritt. 2 Sie hat die Höhe des Erstattungsanspruchs in Vomhundertsätzen festzulegen und das Nähere über die Durchführung des Erstattungsverfahrens zu regeln.

Satz 1 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).

(2)1 Die in Absatz 1 genannten Versicherten können sich jeweils im Voraus für die Dauer von 2 Jahren für die Teilkostenerstattung nach Absatz 1 entscheiden. 2 Die Entscheidung wirkt auch für ihre nach § 10 versicherten Angehörigen.

Zu § 14 siehe § 14 SGB V Ziff. 1..


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