§ 24b SGB V, Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation
§ 24b eingefügt durch G vom 27. 7. 1992 (BGBl. I S. 1398).
(1)1 Versicherte haben Anspruch auf Leistungen bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation und bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt. 2 Der Anspruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch besteht nur, wenn dieser in einer Einrichtung im Sinne des § 13 Absatz 1 SchKG vorgenommen wird.
Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190). Satz 2 geändert durch G vom 21. 8. 1995 (BGBl. I S. 1050).
(2)1 Es werden ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft, ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen für eine durch Krankheit erforderliche Sterilisation oder für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch, ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie Krankenhauspflege gewährt. 2 Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn Versicherte wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation oder wegen eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt arbeitsunfähig werden, es sei denn, es besteht ein Anspruch nach § 44 Absatz 1.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
(3)
Im Fall eines unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 StGB vorgenommenen Abbruchs der Schwangerschaft haben Versicherte Anspruch auf die ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft, die ärztliche Behandlung mit Ausnahme der Vornahme des Abbruchs und der Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie auf Krankenhausbehandlung, falls und soweit die Maßnahmen dazu dienen,
- 1.die Gesundheit des Ungeborenen zu schützen, falls es nicht zum Abbruch kommt,
- 2.die Gesundheit der Kinder aus weiteren Schwangerschaften zu schützen oder
- 3.die Gesundheit der Mutter zu schützen, insbesondere zu erwartenden Komplikationen aus dem Abbruch der Schwangerschaft vorzubeugen oder eingetretene Komplikationen zu beseitigen.
Absatz 3 angefügt durch G vom 21. 8. 1995 (BGBl. I S. 1050).
(4)1 Die nach Absatz 3 vom Anspruch auf Leistungen ausgenommene ärztliche Vornahme des Abbruchs umfasst
2 Mit diesen ärztlichen Leistungen im Zusammenhang stehende Sachkosten, insbesondere für Narkosemittel, Verbandmittel, Abdecktücher, Desinfektionsmittel fallen ebenfalls nicht in die Leistungspflicht der Krankenkassen.
3 Bei vollstationärer Vornahme des Abbruchs übernimmt die Krankenkasse nicht die mittleren Kosten der Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 für den Tag, an dem der Abbruch vorgenommen wird.
4 Das DRG-Institut ermittelt die Kosten nach Satz 3 gesondert und veröffentlicht das Ergebnis jährlich in Zusammenhang mit dem Entgeltsystem nach
§ 17b KHG.
Absatz 4 angefügt durch G vom 21. 8. 1995 (BGBl. I S. 1050). Satz 3 geändert und Satz 4 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).
Zu § 24b siehe Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch [ESA-RL]; Ziff. 8., § 24b SGB V Ziff. 1., § 24b SGB V Ziff. 1., RS 2023/02.