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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 37a SGB V, Soziotherapie

§ 37a eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626).

(1)1 Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, haben Anspruch auf Soziotherapie, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist. 2 Die Soziotherapie umfasst im Rahmen des Absatzes 2 die im Einzelfall erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme. 3 Der Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von 3 Jahren je Krankheitsfall.

(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien 1 nach § 92 das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung nach Absatz 1, insbesondere

  • 1.die Krankheitsbilder, bei deren Behandlung im Regelfall Soziotherapie erforderlich ist,
  • 2.die Ziele, den Inhalt, den Umfang, die Dauer und die Häufigkeit der Soziotherapie,
  • 3.die Voraussetzungen, unter denen Ärzte zur Verordnung von Soziotherapie berechtigt sind,
  • 4.die Anforderungen an die Therapiefähigkeit des Patienten,
  • 5.Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem Leistungserbringer.

Absatz 2 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).

(3) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.

Absatz 3 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).

1 Vgl. Soziotherapie-Richtlinie (ST-RL).

Zu § 37a siehe Ziff. 16., § 37a SGB V Ziff. 1..


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