§ 137n SGB V, Kommission für Personalbemessung im Krankenhaus
§ 137n eingefügt durch G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024).
(1)1 Die Vertragsparteien auf Bundesebene im Sinne des § 9 Absatz 1 KHEntgG richten bis zum 30. 9. 2025 im Einvernehmen mit dem BMG eine Kommission ein, die Empfehlungen zur Personalbemessung von anderen als den in den §§ 137k und § 137m genannten Gesundheitsberufen erarbeitet, die im Krankenhaus in der unmittelbaren Patientenversorgung tätig sind. 2 Zur Koordinierung und Organisation der Arbeit der Kommission richtet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine Geschäftsstelle ein.
(2)1 Die Kommission setzt sich zusammen aus
- 1.einer Vertreterin oder einem Vertreter des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen,
- 2.einer Vertreterin oder einem Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
- 3.einer Vertreterin oder einem Vertreter des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V.,
- 4.jeweils 3 Vertreterinnen oder Vertretern der jeweiligen Gesundheitsberufe mit Praxiserfahrung und
- 5.2 Vertreterinnen oder Vertretern der einschlägigen Wissenschaft.
2 Die Mitglieder werden von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien für einen Zeitraum von 3 Jahren berufen.
3 Die Mitglieder werden von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien ausgewählt, ihre Berufung erfolgt nach Einholung der Zustimmung des BMG.
(3)
Die Kommission erarbeitet Empfehlungen zu folgenden Themen:
- 1.Ansätzen zur Personalbemessung von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesundheitsberufen,
- 2.der Notwendigkeit der Einführung von Personalbemessungsinstrumenten für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesundheitsberufe,
- 3.Wechselwirkungen und Synergieeffekten zu den Regelungen in den §§ 137k, § 137l und § 137m,
- 4.dem Erfüllungsaufwand und den Digitalisierungsvoraussetzungen für die Umsetzung der Personalbemessung.
(4)1 Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien legen dem BMG bis zum 31. 5. 2025 ein Konzept zur Organisation und Arbeitsweise der Kommission samt Geschäftsordnung zur Genehmigung vor. 2 In diesem ist auch eine inhaltliche und zeitliche Planung der zu erarbeitenden Empfehlungen, auch hinsichtlich der unterschiedlichen in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesundheitsberufe darzulegen.