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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 194d SGB V, Evaluierung

§ 194d eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

(1)1 Das Modellprojekt nach § 194a wird durch das BMG wissenschaftlich begleitet und im Einvernehmen mit dem BMAS evaluiert. 2 Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • 1.die Zahl der bei der jeweiligen Krankenkasse per Online-Wahl und per Briefwahl abgegebenen Stimmen,
  • 2.die Anzahl von doppelten Stimmabgaben sowohl per Briefwahl als auch per Online-Wahl,
  • 3.die Zahl der Versuche von manipulativen Angriffen auf die Sicherheitsarchitektur und deren Manipulationsresistenz,
  • 4.die Möglichkeit, durch das gewählte Verfahren eine möglichst weitgehende Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Wahlauswertung und damit Transparenz in der Öffentlichkeit zu erreichen sowie
  • 5.die Systemverfügbarkeit im Wahlzeitraum.

(2)1 Die für die Stimmabgabe per Online-Wahl eingesetzte Software hat eine wissenschaftliche Begleitung und Evaluierung zu ermöglichen. 2 Dies schließt Sicherheits- und Datenschutzaspekte ein. 3 Die Krankenkassen haben dem BMG die für die wissenschaftliche Begleitung und Evaluierung notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen.


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