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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 281 SGB V, Medizinischer Dienst Bund, Rechtsform, Finanzen, Aufsicht

§ 281 neugefasst durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).

(1)1 Der Medizinische Dienst Bund ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Mitglieder des Medizinischen Dienstes Bund sind die Medizinischen Dienste.

(2)1 Die zur Finanzierung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund erforderlichen Mittel werden von den Medizinischen Diensten und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durch eine Umlage aufgebracht. 2 Die Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der Krankenkassen nach § 279 Absatz 4 Satz 1 mit Wohnort im Einzugsbereich des Medizinischen Dienstes einerseits und der Mitglieder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See andererseits aufzubringen. 3 Die Zahl der nach Satz 2 maßgeblichen Mitglieder ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum 1. 7. eines Jahres zu bestimmen. 4 § 217d Absatz 2 gilt entsprechend. 5 Für den Haushaltsplan des Medizinischen Dienstes Bund gilt § 217d Absatz 4 entsprechend. 6 Das Nähere zur Finanzierung regelt die Satzung nach § 282 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. 7 Für die Bildung von Rückstellungen und Deckungskapital von Altersversorgungsverpflichtungen gilt § 171e sowie § 12 Absatz 1 und 1a SVRV entsprechend.

Satz 5 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).

(3)1 Der Medizinische Dienst Bund untersteht der Aufsicht des BMG. 2 Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetzen und sonstigem Recht. 3 § 217d Absatz 3, die §§ 217g bis § 217j, § 219 und § 274 gelten entsprechend. 4 § 275 Absatz 5 ist zu beachten.


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