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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 304 SGB V, Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse

Überschrift neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).

(1)1 Die für Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse gespeicherten Sozialdaten sind nach folgender Maßgabe zu löschen:

  • 1.die Daten nach den §§ 292, § 295 Absatz 1a, 1b und 2 sowie Daten, die für die Prüfungsausschüsse und ihre Geschäftsstellen für die Prüfungen nach den §§ 106 bis § 106c erforderlich sind, spätestens nach 10 Jahren,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2562).

  • 2.die Daten, die aufgrund der nach § 266 Absatz 8 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung für die Durchführung des Risikostrukturausgleichs nach den §§ 266 und § 267 erforderlich sind, spätestens nach den in der Rechtsverordnung genannten Fristen.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2562) und G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).

2 Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Leistungen gewährt oder abgerechnet wurden. 3 Die Krankenkassen können für Zwecke der Krankenversicherung Leistungsdaten länger aufbewahren, wenn sichergestellt ist, dass ein Bezug zum Arzt und Versicherten nicht mehr herstellbar ist. 4 Die Löschfristen gelten nicht für den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 IRegG, dessen Speicherung für die Erfüllung der Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 IRegG erforderlich ist. 5 Dieser Nachweis ist unverzüglich zu löschen, sobald die Registerstelle des Implantateregisters Deutschland die Krankenkasse über die Anonymisierung des Registerdatensatzes der oder des Versicherten unterrichtet hat.

Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754), bisherige Sätze 4 bis 6 wurden Sätze 3 bis 5. Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2494).

(2) Im Falle des Wechsels der Krankenkasse ist die bisher zuständige Krankenkasse verpflichtet, den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 IRegG an die neue Krankenkasse zu übermitteln, die für die Fortführung der Versicherung erforderlichen Angaben nach den §§ 288 und § 292 der neuen Krankenkasse zu übermitteln sowie Arbeitsunfähigkeitsdaten, die der bisher zuständigen Krankenkasse für Zeiten nach dem Ende der Versicherung übermittelt werden, der neuen Krankenkasse zu übermitteln.

Absatz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2494), G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).

(3) Für die Aufbewahrung der Kranken- und sonstigen Berechtigungsscheine für die Inanspruchnahme von Leistungen einschließlich der Verordnungsblätter für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel gilt § 84 Absatz 6 SGB X.

Absatz 3 geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl. I S. 1229) und G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).


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