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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 310 SGB V, Gesellschaft für Telematik

§ 310 eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2115).

(1) Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BMG, und die in § 306 Absatz 1 Satz 1 genannten Spitzenorganisationen sind Gesellschafter der Gesellschaft für Telematik.

(2) Die Geschäftsanteile entfallen

  • 1.zu 51 % auf die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BMG,
  • 2.zu 24,5 % auf den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
  • 3.zu 24,5 % auf die anderen in § 306 Absatz 1 Satz 1 genannten Spitzenorganisationen.

(3)1 Die Gesellschafter können den Beitritt weiterer Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung auf deren Wunsch beschließen. 2 Im Fall eines Beitritts sind die Geschäftsanteile innerhalb der Gruppen der Kostenträger und Leistungserbringer entsprechend anzupassen.

(4) Unbeschadet zwingender gesetzlicher Mehrheitserfordernisse entscheiden die Gesellschafter mit der einfachen Mehrheit der sich aus den Geschäftsanteilen ergebenden Stimmen.


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