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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 379 SGB V, Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

§ 379 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).

(1) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Kosten der Ausstattung und Betriebskosten erhalten Apotheken ab dem 1. 7. 2023 eine monatliche Pauschale (TI-Pauschale) von den Krankenkassen.

(2)1 Das Nähere zur Höhe und zu den der Berechnung zugrunde zu legenden Komponenten und Diensten sowie zur Abrechnung der TI-Pauschale vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene bis zum 30. 4. 2023. 2 Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht oder nicht vollständig bis zum 30. 4. 2023 zustande, legt das BMG den Vereinbarungsinhalt innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fest. 3 § 378 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. 4 Das BMG kann den Vereinbarungsinhalt nach Satz 2 auch durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regeln; in der Rechtsverordnung werden auch die in § 378 Absatz 3 und 4 genannten Inhalte festgelegt.

Satz 4 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101).


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