Category Image
Gesetze

SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 399 SGB V, Strafvorschriften

Bisheriger § 397 wurde § 399 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • 1.entgegen § 64e Absatz 11b Satz 1 Nummer 2 oder § 303e Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, auch in Verb. mit § 363 Absatz 4 Satz 2, Daten weitergibt,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754) und G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102).

  • 2.entgegen § 64e Absatz 11b Satz 6 oder § 303e Absatz 5 Satz 4, auch in Verb. mit § 363 Absatz 4 Satz 2, dort genannte Daten verarbeitet oder
  • Nummer 2 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754) und G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102).

  • 3.entgegen § 352, § 356 Absatz 1 oder 2, § 357 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 359 Absatz 1 oder § 361 Absatz 1 auf dort genannte Daten zugreift.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

(3)1 Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2 Antragsberechtigt sind der Betroffene, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die zuständige Aufsichtsbehörde.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.