§ 9 SGB VI, Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe
(1)1 Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um
2 Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe.
3 Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.
Satz 1 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838). Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Absatz 2 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).