§ 120a SGB VI, Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten
Überschrift neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3396).
(1) Ehegatten können gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden (Rentensplitting unter Ehegatten).
(2) Die Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten ist zulässig, wenn
- 1.die Ehe nach dem 31. 12. 2001 geschlossen worden ist oder
- 2.die Ehe am 31. 12. 2001 bestand und beide Ehegatten nach dem 1. 1. 1962 geboren sind.
(3) Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht, wenn
- 1.erstmalig beide Ehegatten nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben oder
Nummer 1 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).
- 2.erstmalig ein Ehegatte nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der andere Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hat oder
Nummer 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554) und G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).
- 3.1 ein Ehegatte verstirbt, bevor die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 vorliegen. 2 In diesem Fall kann der überlebende Ehegatte das Rentensplitting unter Ehegatten allein herbeiführen.
(4)1 Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht nur, wenn am Ende der Splittingzeit
- 1.in den Fällen von Absatz 3 Nummer 1 und 2 bei beiden Ehegatten und
- 2.im Fall von Absatz 3 Nummer 3 beim überlebenden Ehegatten
25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind.
2 Im Fall von Satz 1 Nummer 2 gilt als rentenrechtliche Zeit auch die Zeit vom Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze des überlebenden Ehegatten in dem Verhältnis, in dem die Kalendermonate an rentenrechtlichen Zeiten des überlebenden Ehegatten in der Zeit von seinem vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Tod des verstorbenen Ehegatten zu allen Kalendermonaten in dieser Zeit stehen.
Satz 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).
(5) Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht nicht, wenn der überlebende Ehegatte eine Rentenabfindung erhalten hat.
Absatz 5 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3396).
(6)1 Der Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht für die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, in dem der Anspruch entstanden ist (Splittingzeit). 2 Entsteht der Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, durch Leistung einer Vollrente wegen Alters, endet die Splittingzeit mit dem Ende des Monats vor Leistungsbeginn.
Satz 2 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).
(7)1 Die Höhe der Ansprüche richtet sich nach den Entgeltpunkten der Ehegatten, getrennt nach
die mit dem aktuellen Rentenwert für die Berechnung einer Rente zu vervielfältigen sind.
2 Der Ehegatte mit der jeweils niedrigeren Summe solcher Entgeltpunkte hat Anspruch auf Übertragung der Hälfte des Unterschieds zwischen den gleichartigen Entgeltpunkten der Ehegatten (Einzelsplitting).
Satz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575) (1. 7. 2024).
(8) Besteht zwischen den jeweiligen Summen aller Entgeltpunkte der Ehegatten in der Splittingzeit ein Unterschied, ergibt sich für den Ehegatten mit der niedrigeren Summe aller Entgeltpunkte ein Zuwachs an Entgeltpunkten in Höhe der Hälfte des Unterschieds zwischen der Summe aller Entgeltpunkte für den Ehegatten mit der höheren Summe an Entgeltpunkten und der Summe an Entgeltpunkten des anderen Ehegatten (Splittingzuwachs).
(9) Das Rentensplitting unter Ehegatten ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Rentensplitting
- 1.in den Fällen von Absatz 3 Nummer 1 und 2 für beide Ehegatten und
- 2.im Fall von Absatz 3 Nummer 3 für den überlebenden Ehegatten
unanfechtbar geworden ist.
Absatz 9 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).