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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 147 SGB VI, Versicherungsnummer

(1)1 Die Datenstelle der Rentenversicherung kann für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. 2 Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat sie eine Versicherungsnummer zu vergeben.

Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242) und G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500). Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).

(2)1 Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich zusammen aus

  • 1.der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung,
  • Nummer 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).

  • 2.dem Geburtsdatum,
  • 3.dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens,
  • 4.der Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf, und
  • 5.der Prüfziffer.
2 Weitere personenbezogene Merkmale darf die Versicherungsnummer nicht enthalten.

(3) Jede Person, an die eine Versicherungsnummer vergeben wird, und der für sie zuständige Träger der Rentenversicherung sind unverzüglich über die vergebene Versicherungsnummer sowie über die Zuordnung nach § 127 zu unterrichten.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).

(4) Die Datenstelle der Rentenversicherung stellt für jede Person, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Versicherungsnummernachweis aus, der nur folgende personenbezogene Daten enthalten darf:

  • 1.die Versicherungsnummer,
  • 2.die Vornamen, den Familiennamen und den Geburtsnamen und
  • 3.das Ausstellungsdatum.

Absatz 4 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

(5) Ein neuer Versicherungsnummernachweis wird durch die Datenstelle der Rentenversicherung ausgestellt

  • 1.auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle oder beim Rentenversicherungsträger, wenn der Sozialversicherungsausweis oder der Versicherungsnummernachweis zerstört worden, abhandengekommen oder in anderer Form unbrauchbar geworden ist oder
  • 2.von Amts wegen, wenn sich die Versicherungsnummer oder die Angaben zur Person ändern. In diesen Fällen werden die bisher ausgestellten Versicherungsnummernachweise widerrufen.

Absatz 5 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

(6) Die Versicherungsnummer findet auch Anwendung für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Absatz 6 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).


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