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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
Sozialversicherungsrecht
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 152 SGB VI, Verordnungsermächtigung

Das BMAS wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1 mit Zustimmung des Bundesrates

  • 1.Personen, an die eine Versicherungsnummer zu vergeben ist,
  • 2.den Zeitpunkt der Vergabe einer Versicherungsnummer,
  • 3.das Nähere über die Zusammensetzung der Versicherungsnummer sowie über ihre Änderung,
  • 4.die für die Vergabe einer Versicherungsnummer zuständigen Versicherungsträger,
  • 5.das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt sowie Verfahren der Versendung von Versicherungsverläufen,
  • 6.die Art und den Umfang des Datenaustausches zwischen den Trägern der Rentenversicherung sowie mit der Deutschen Post AG sowie die Führung des Versicherungskontos und die Art der Daten, die darin gespeichert werden dürfen,
  • Nummer 6 geändert durch G vom 7. 5. 2002 (BGBl. I S. 1529).

  • 7.Fristen, mit deren Ablauf Sozialdaten spätestens zu löschen sind,
  • 8.die Behandlung von Versicherungsunterlagen einschließlich der Voraussetzungen, unter denen sie vernichtet werden können, sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt ihrer Vernichtung
zu bestimmen.

§ 152 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).

1 Vgl. Renten Service Verordnung (RentSV); Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung (VKVV).


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