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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
Sozialversicherungsrecht
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 174 SGB VI, Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen

(1) Für die Zahlung der Beiträge von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt und von Hausgewerbetreibenden gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis § 28n und § 28r SGB IV).

(2) Für die Beitragszahlung

  • 1.aus dem Arbeitseinkommen von Seelotsen,
  • 2.aus Vorruhestandsgeld,
  • 3.aus der maßgebenden beitragspflichtigen Einnahme für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen
  • Nummer 3 neugefasst durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500), geändert durch G vom 27. 6. 2017 (BGBl. I S. 2070).

gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Für die Beitragszahlung nach Absatz 2 gelten als Arbeitgeber

  • 1.die Lotsenbrüderschaften,
  • 2.die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,
  • 3.die antragstellenden Stellen.

Zu § 174 siehe Ziff. B.V.1..


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