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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 225 SGB VI, Erstattung durch den Träger der Versorgungslast

(1)1 Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. 2 Ist der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, später nachversichert worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung oder in Fällen des § 185 Absatz 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung vorausging. 3 Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt worden (§ 186 Absatz 1), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten Kalenderjahres auf die berufsständische Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versorgungslast über.

Satz 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3396).

(2)1 Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag 1 v. H. der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast Beiträge zu zahlen. 2 Absatz 1 ist nicht anzuwenden. 3 Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des Familiengerichts gilt § 187 Absatz 7 entsprechend.

Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3396). Satz 3 angefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl. I S. 700).


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