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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 286d SGB VI, Beitragserstattung

(1) Sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt, gilt § 210 Absatz 5 mit der Maßgabe, dass eine Sachleistung, die vor dem 1. 1. 1991 im Beitrittsgebiet in Anspruch genommen worden ist, eine Erstattung nicht ausschließt.

(2)1 Die Wirkung der Erstattung umfasst nicht Beitragszeiten, die nach dem 20. 6. 1948 und vor dem 19. 5. 1990 im Beitrittsgebiet oder nach dem 31. 1. 1949 und vor dem 19. 5. 1990 in Berlin (Ost) zurückgelegt worden sind, wenn die Erstattung bis zum 31. 12. 1991 durchgeführt worden ist. 2 Sind für diese Zeiten Beiträge nachgezahlt worden, werden auf Antrag anstelle der Beitragszeiten nach Satz 1 die gesamten nachgezahlten Beiträge berücksichtigt. 3 Werden die nachgezahlten Beiträge nicht berücksichtigt, sind sie zu erstatten.

(3) Für die Verjährung von Ansprüchen, die am 31. 12. 2001 bestanden haben, gilt Artikel 229 § 6 Absatz 4 EGBGB entsprechend.

Absatz 3 angefügt durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl. I S. 2167).

(4) Ein Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 Absatz 1a besteht nicht, wenn am 10. 8. 2010 aufgrund des § 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in der bis zum 10. 8. 2010 geltenden Fassung das Recht zur freiwilligen Versicherung bestand.

Absatz 4 angefügt durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127).


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