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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 287c SGB VI, Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe

1 Der Bund überträgt an die allgemeine Rentenversicherung zusätzlich zu den Zuschüssen des Bundes nach den §§ 213 und § 287e in den Kalenderjahren 2021 bis 2023 Mittel in Höhe von jährlich 5 Mio. EUR für sonstige Leistungen zur Teilhabe nach § 31 Absatz 1 Nummer 3. 2 Die Auszahlung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.

§ 287c eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3334).


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