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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
Sozialversicherungsrecht
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 3 SGB VII, Versicherung kraft Satzung

(1) Die Satzung kann bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

  • 1.Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266).

  • 2.Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 1. Halbsatz gilt entsprechend,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3299) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

  • 3.Personen, die
    • a)im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
    • b)im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
  • Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
  • Nummer 3 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3299).

  • 4.ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
  • Nummer 4 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3299), geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

  • 5.Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme aufgrund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.
  • Nummer 5 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  • 1.Haushaltsführende,
  • 2.Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266).

  • 3.Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
  • 4.Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.
  • Nummer 4 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266).


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