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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 47 SGB VII, Höhe des Verletztengeldes

(1)1 Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, erhalten Verletztengeld entsprechend § 47 Absatz 1 und 2 SGB V mit der Maßgabe, dass

  • 1.das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist,
  • 2.das Verletztengeld 80 v. H. des Regelentgelts beträgt und das bei Anwendung des § 47 Absatz 1 und 2 SGB V berechnete Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1971).

2 Arbeitseinkommen ist bei der Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen der Heilbehandlung erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen. 3 Die Satzung hat bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Verletztengeldes vorzusehen, die sicherstellen, dass das Verletztengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

Satz 1 neugefasst durch G vom 12. 12. 1996 (BGBl. I S. 1859). Satz 3 gestrichen durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl. I S. 594), bisheriger Satz 4 wurde Satz 3. Satz 3 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127).

(1a)1 Für Ansprüche auf Verletztengeld, die vor dem 1. 1. 2001 entstanden sind, ist § 47 Absatz 1 und 2 SGB V in der vor dem 22. 6. 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. 12. 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 v. H., höchstens aber bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes erhöht. 2 Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen. 3 Satz 1 und 2 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. 6. 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. 6. 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. 4 Entscheidungen über die Ansprüche, die vor dem 22. 6. 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Absatz 1 SGB X zurückzunehmen.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1971).

(2)1 Versicherte, die Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Krankengeldes nach § 47b SGB V. 2 Versicherte, die nicht nur darlehensweise gewährtes Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem SGB II bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II.

Satz 1 neugefasst durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl. I S. 594), geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954), G vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818), G vom 24. 4. 2006 (BGBl. I S. 926), G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130) und G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191). Satz 2 angefügt durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818), geändert durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).

(3) Versicherte, die als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 EhfG bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe dieses Betrages.

(4) Bei Versicherten, die unmittelbar vor dem Versicherungsfall Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung oder Übergangsgeld bezogen haben, wird bei der Berechnung des Verletztengeldes von dem bisher zugrunde gelegten Regelentgelt ausgegangen.

Absatz 4 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462), G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) und G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025).

(5)1 Abweichend von Absatz 1 erhalten Versicherte, die den Versicherungsfall infolge einer Tätigkeit als Unternehmer, mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner oder den Unternehmern nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Gleichgestellte erlitten haben, Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes. 2 Ist das Verletztengeld für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.

Satz 1 geändert durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl. I S. 2167). Satz 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1971).

(6) Hat sich der Versicherungsfall während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung ereignet, gilt für die Berechnung des Verletztengeldes Absatz 1 entsprechend; nach der Entlassung erhalten die Versicherten Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes, wenn dies für die Versicherten günstiger ist.

(7) (weggefallen)

Absatz 7 gestrichen durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).

(8) Die Regelungen der §§ 90 und § 91 über die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach Altersstufen oder nach der Schul- oder Berufsausbildung gelten für das Verletztengeld entsprechend.

Absatz 8 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

Zu § 47 siehe Ziff. 4.2.2.5..


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