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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
Sozialversicherungsrecht
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 162 SGB VII, Zuschläge, Nachlässe, Prämien

(1)1 Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. 2 Versicherungsfälle nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. 3 Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. 4 Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. 5 Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. 6 Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2. 7 Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, dass entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

Satz 5 eingefügt durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl. I S. 1526), bisherige Sätze 5 und 6 wurden Sätze 6 und 7. Satz 6 geändert durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl. I S. 1526) und G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836). Satz 7 geändert durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl. I S. 1526) und G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).

(2)1 Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. 2 Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 SGB IX) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 SGB IX) berücksichtigen.

Satz 2 angefügt durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl. I S. 606), neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.


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