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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 179 SGB VII, Sonderregelung bei außergewöhnlicher Belastung

§ 179 neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).

(1)1 Neurenten für Berufskrankheiten einer Tarifstelle gelten nicht als Neurenten im Sinne von § 177 Absatz 3, soweit

  • 1.der Berufskrankheiten-Neurenten-Lastsatz der Tarifstelle einen Wert von 0,04 übersteigt,
  • 2.die Berufskrankheiten-Neurenten der Tarifstelle an den Berufskrankheiten-Neurenten aller Berufsgenossenschaften mindestens 2 % betragen und
  • 3.die Tarifstelle mindestens 12 Kalenderjahre unverändert bestanden hat.
2 Wird die Tarifstelle aufgelöst, findet Satz 1 weiterhin Anwendung, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 im Übrigen vorliegen.

(2)1 Der von den Berufsgenossenschaften nach § 178 Absatz 2 und 3 gemeinsam zu tragende Betrag umfasst über die Rentenlasten hinaus auch die einer Tarifstelle zuzuordnenden Rehabilitationslasten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn

  • 1.die Gesamtrentenlast der Tarifstelle mindestens 2 % der Gesamtrentenlast aller Berufsgenossenschaften beträgt,
  • 2.die Entschädigungslast der Tarifstelle mindestens 75 % der ihr zuzuordnenden Entgeltsumme beträgt und
  • 3.die Tarifstelle mindestens 12 Kalenderjahre unverändert bestanden hat;
dies gilt bis zum Ausgleichsjahr 2031 auch für die der Tarifstelle zuzuordnenden anteiligen Verwaltungs- und Verfahrenskosten. 2 Wird die Tarifstelle aufgelöst, findet Satz 1 weiterhin Anwendung, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 im Übrigen vorliegen. 3 Rehabilitationslasten nach Satz 1 sind die Aufwendungen der Berufsgenossenschaft für Leistungen nach dem 1. Abschnitt des 3. Kapitels einschließlich der Leistungen nach dem SGB IX. 4 Entschädigungslast nach Satz 1 Nummer 2 sind die Aufwendungen für Rehabilitation nach Satz 3 und für Renten, Sterbegeld, Beihilfen und Abfindungen. 5 Die anteiligen Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Satz 1 sind entsprechend dem Verhältnis der Entschädigungslast der Tarifstelle zur Entschädigungslast aller Tarifstellen der Berufsgenossenschaft zu ermitteln. 6 Ergibt sich aus dem Verhältnis der Entschädigungslast der Tarifstelle zur Entschädigungslast aller gewerblichen Berufsgenossenschaften ein geringerer Verwaltungskostenbetrag, ist stattdessen dieser zugrunde zu legen. 7 Er wird den jeweils nach § 178 Absatz 2 und 3 zu verteilenden Lasten im Verhältnis der Entschädigungslasten der Tarifstelle für Unfälle und Berufskrankheiten zugeordnet.

Satz 4 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl. I S. 1939).


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